Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Stand: 04.07.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.06.2014 – 13 A 414/11Zitiert von 11
- BVerwG, 06.04.2016 – 3 C 10/14Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen ZweckenZitiert von 11
- VG Köln, 11.01.2011 – 7 K 3889/09Zitiert von 8
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4447/11Zitiert von 7
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 4450/11Zitiert von 3
- VG Köln, 08.07.2014 – 7 K 5217/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.02.2008 – 13 E 125/08Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 15 BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.